Staatliche Beihilfen
11.03.16
Beitragsantrag für Weiterbildung, Beratung und Internationalisierung – Dienstleistungssektor im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, eingereicht am 28.12.2011, Akte Nr. 243. Mit Dekret vom20.11.2015 Nr. 14717 wurde Ihr oben erwähntes Ansuchen angenommen und Ihnen für die bereits durchgeführten und zugelassenen Initiativen in Höhe von 9.500,00 € ein einmaliger Beitrag von 4.750,00 € gewährt. Der obgenannte Beitrag wird im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 als De-minimis-Beihilfe gewährt.
14.12.17
Gewährung eines Beitrages im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung Beihilfeansuchen: EXPERIMENTELLE ENTWICKLUNG Akt Nr. 90/2017 Gewährungsmaßnahme: Dekret vom 23.11.2017, Nr. 23202 Risanamento di murature umide e degradate – Processo di deumidificazione di diverse tipologie di murature e allegata diagnostica iniziale, controllo continuo del processo di deumidificazione e verifica finale dei risultati ottenuti. Sehr geehrte/r Unternehmer/in, es freut mich Ihnen mitzuteilen, dass ausgehend von dem im Beihilfeantrag übermittelten Zeitplan, mit oben genannten Dekret des Abteilungsdirektors der unten angeführte Beitrag zu Gunsten Ihres Unternehmens wie folgt genehmigt wurde. Jahr: 2017 anerkannte Ausgaben: 67.253,91 Euro genehmigter Beitrag: 30.264,26 Euro. 2018 anerkannte Ausgaben: 32.666,63 Euro genehmigter Beitrag: 14.699,98 Euro. Jahr: 2019 anerkannte Ausgaben: 18.779,46 Euro genehmigter Beitrag: 8.450,76 Euro. Gesamt: anerkannte Ausgaben: 118.700,00 Euro genehmigter Beitrag: 53.415,00 Euro Prozentsatz des Beitrages: 45,00%. Der Beitrag wurde im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 5. Mai 2015, Nr. 511 (Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14) gewährt.
12.06.20
Gewährung eines Zuschusses an Kleinunternehmen COVID-19 (Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4) Akt Nr. 72.02.2020.02689. Sehr geehrte/r Unternehmer/in, wir teilen Ihnen mit, dass mit oben genanntem Dekret ein Zuschuss von 5.000,00 Euro als „De-minimis“-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Gunsten Ihres Unternehmens genehmigt wurde. Der Zuschuss wurde im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, und der entsprechenden Anwendungsrichtlinien, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 270/2020 gewährt und unterliegt dem Vorsteuereinbehalt von 4%.
06.10.22
Gewährung einer Beihilfe im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung Beihilfeantrag: TECHNOLOGISCHE UNTERSTÜTZUNG Akt Nr. 56/2022 Gewährungsmaßnahme: Dekret vom 06.09.2022, Nr. 15413 CUP Nr.: B57H22004220001 Sistema di monitoraggio e controllo dell’umidità negli edifici. Sehr geehrte Unternehmerin, sehr geehrter Unternehmer, hiermit teilen wir Ihnen mit, dass in Bezug auf den im Betreff genannten Beihilfeantrag, ausgehend von dem im Beihilfeantrag übermittelten Zeitplan, mit oben genanntem Dekret des Abteilungsdirektors die unten angeführte Beihilfe zu Gunsten Ihres Unternehmens wie folgt genehmigt wurde. Jahr: 2022 anerkannte Ausgaben: 18.237,66 Euro genehmigte Beihilfe: 11.854,48 Euro. Jahr: 2023 anerkannte Ausgaben: 31.990,96 Euro genehmigte Beihilfe: 20.794,12 Euro. Jahr: 2024 anerkannte Ausgaben: 14.771,38 Euro genehmigte Beihilfe: 9.601,40 Euro. Gesamt: anerkannte Ausgaben: 65.000,00 Euro genehmigte Beihilfe: 42.250,00 Euro Prozentsatz der Beihilfe: 65,00%. Die Beihilfe wurde im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, sowie auf Grundlage der Anwendungsrichtlinien zum oben genannten Landesgesetz, welche zum Zeitpunkt der Genehmigung des Beihilfeantrages gültig waren, gewährt. Die Rechtsgrundlagen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.provinz.bz.it/innovationforschung/innovation-forschunguniversitaet/gesetzgebung-governance.asp.
29.11.22
Gewährung eines Beitrages zur Unterstützung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen – 2022-2023 (Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4) Akt Nr. 72.02.2022.2422 Dekret Nr. 20395/2022 vom 3.11.2022. Sehr geehrte/r Unternehmer/in, wir teilen Ihnen mit, dass mit oben genanntem Dekret ein Beitrag von 6.000,00 Euro als „De-minimis“-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Gunsten Ihres Unternehmens, wie folgt genehmigt wurde. Ankauf und Optimierung von Software: anerkannte Ausgaben: 10.000,00 Euro genehmigter Beitrag: 6.000,00 Euro Prozentsatz des Beitrages: 60,00 %. Der Beitrag wurde im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung und der entsprechenden Anwendungsrichtlinien gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 581/2022 gewährt.
07.06.23
Beitrag für die Teilnahme an „Pflichtkurse Jänner 2023“ Gesuch Nr. 1/23 Dekret Nr. 8475 vom 11.05.2023 Sehr geehrte/r Unternehmer/in, bezugnehmend auf die Teilnahme an der, im Betreff angeführten Initiative teilen wir Ihnen mit, dass Ihnen aufgrund der anerkannten Kosten von 216,25 Euro folgender Beitrag gewährt wurde: Freigestellte Förderung: Euro De-Minimis-Förderung: 86,50 Euro.